Neue Regeln, höhere Hürden? Der Pflegegrad vor Veränderungen
Die Mutter braucht Unterstützung beim Anziehen, der Vater kommt kaum noch allein die Treppe hinauf oder der Partner benötigt Hilfe bei Medikamenten und Arztterminen. Trotzdem schieben viele Familien den Antrag auf einen Pflegegrad vor sich her. Solange es irgendwie geht, erscheint ein Antrag noch nicht notwendig. Doch genau dieses Zögern könnte Ende 2026 stärker ins Gewicht fallen als bisher. Denn mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) könnten sich auch die Regeln für die Einstufung in einen Pflegegrad ändern.
Nach aktuellem Stand sollen die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 steigen. Menschen, die heute nur knapp einen bestimmten Pflegegrad erreichen, könnten dadurch künftig niedriger eingestuft werden oder ganz ohne Pflegegrad bleiben. Für Betroffene mit bereits vorhandenem Unterstützungsbedarf kann es deshalb sinnvoll sein, einen Erstantrag nicht unnötig aufzuschieben. Auch der Sozialverband VdK rät dazu, einen bestehenden Pflegebedarf frühzeitig prüfen zu lassen.
Warum ein Pflegegrad künftig schwerer erreichbar sein könnte
Entscheidend für einen Pflegegrad ist nicht allein eine bestimmte Erkrankung. Bei der Begutachtung zählt vor allem, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigen kann. Bewertet werden unter anderem Mobilität, Selbstversorgung, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen.
Aus der Begutachtung ergibt sich eine Punktzahl. Je stärker die Selbstständigkeit eingeschränkt ist, desto höher fällt sie aus.
Nach geltendem Recht beginnt Pflegegrad 1 bei 12,5 Punkten. Für Pflegegrad 2 sind mindestens 27 Punkte und für Pflegegrad 3 mindestens 47,5 Punkte erforderlich. Der aktuelle Entwurf sieht folgende Veränderungen vor:
Pflegegrad Aktuell Nach aktuellem Entwurf
Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten ab 15 Punkten
Pflegegrad 2 ab 27 Punkten ab 30 Punkten
Pflegegrad 3 ab 47,5 Punkten ab 50 Punkten
Pflegegrad 4 ab 70 Punkten unverändert
Pflegegrad 5 ab 90 Punkten unverändert
Auf dem Papier sind es nur wenige Punkte. In der Praxis können sie jedoch viel ausmachen.
Wer beispielsweise auf 28 Punkte kommt, erhält nach den heutigen Schwellenwerten Pflegegrad 2. Würden künftig 30 Punkte benötigt und bliebe die Bewertung ansonsten identisch, würde dieselbe Punktzahl nur noch für Pflegegrad 1 reichen.
Allerdings sollen sich nicht nur die Schwellenwerte ändern. Der Gesetzentwurf sieht auch Veränderungen bei der Bewertung einzelner Bereiche vor. Welche Auswirkungen die Reform im konkreten Einzelfall hätte, lässt sich deshalb nicht allein anhand dieser Tabelle vorhersagen.
Warum ein Antrag noch 2026 wichtig werden könnte
Besonders wichtig ist die geplante Übergangsregelung. Nach dem derzeitigen Entwurf soll grundsätzlich das Recht angewendet werden, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt.
Das könnte für Betroffene entscheidend sein.
Ein Beispiel: Eine 78-jährige Frau benötigt regelmäßig Hilfe beim Duschen, Ankleiden und bei der Einnahme ihrer Medikamente. Ihre Familie beantragt im Dezember 2026 erstmals Leistungen der Pflegeversicherung. Die Begutachtung findet erst im Januar 2027 statt. Sollte die vorgesehene Übergangsregelung so beschlossen werden, würden grundsätzlich trotzdem die bei Antragstellung geltenden Regeln gelten.
Genau deshalb rät der VdK Menschen mit bereits bestehendem Hilfebedarf, noch 2026 zu prüfen, ob sie erstmals einen Pflegegrad beantragen sollten.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder vorsorglich einen Antrag stellen sollte. Einen Pflegegrad gibt es nicht auf Vorrat. Voraussetzung ist, dass die Selbstständigkeit oder bestimmte Fähigkeiten beeinträchtigt sind und diese Einschränkungen voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern.
Wann Sie einen Erstantrag prüfen sollten
Viele Betroffene warten lange, weil sie ihren Unterstützungsbedarf selbst unterschätzen. Hilfe schleicht sich oft unbemerkt in den Alltag: Der Partner unterstützt beim Duschen, die Tochter kümmert sich um Medikamente und der Sohn übernimmt Einkäufe oder begleitet zu Terminen.
Ein Antrag kann sinnvoll sein, wenn regelmäßig Unterstützung benötigt wird, beispielsweise:
beim Waschen, Duschen oder Anziehen,
beim Aufstehen, Gehen oder Treppensteigen,
beim Essen und Trinken,
bei Medikamenten, Verbänden oder Therapien,
bei Orientierung und Tagesstruktur,
beim Umgang mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen.
Entscheidend bleibt: Nicht die geplante Reform macht jemanden pflegebedürftig. Sie kann lediglich verändern, nach welchen Maßstäben ein bereits vorhandener Unterstützungsbedarf bewertet wird. Wer Hilfe längst im Alltag organisiert, einen Antrag aber immer wieder auf später verschoben hat, sollte die eigene Situation jetzt neu bewerten.
Erstantrag und Höherstufung sind nicht dasselbe
Die Empfehlung, noch 2026 aktiv zu werden, richtet sich vor allem an Menschen, die bisher noch keinen Pflegegrad haben.
Wer bereits einen Pflegegrad besitzt, sollte dagegen nicht allein wegen der geplanten Reform einen Höherstufungsantrag stellen. Eine Höherstufung kann sinnvoll sein, wenn Betroffene im Alltag deutlich mehr Unterstützung benötigen als bisher.
Für bereits anerkannte Pflegebedürftige sieht der aktuelle Gesetzentwurf zudem einen Besitzstandsschutz vor. Ein bestehender Pflegegrad soll also nicht automatisch verloren gehen, nur weil künftig andere Schwellenwerte gelten.
Hat sich die Pflegesituation tatsächlich verschlechtert, ist es sinnvoll, Veränderungen vor einem Höherstufungsantrag möglichst konkret festzuhalten. Eine Pflegeberatung kann zusätzlich helfen, die Situation besser einzuschätzen.
Der erste Schritt zum Pflegegrad ist unkompliziert
Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt, die bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt ist. Die Antragstellung ist grundsätzlich auch telefonisch möglich. Privat Pflegeversicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen.
Nach dem Antrag folgt in der Regel die Begutachtung. Dabei wird geschaut, wie selbstständig der Antragsteller verschiedene Bereiche seines täglichen Lebens noch bewältigen kann.
Darauf sollten sich Betroffene und Angehörige vorbereiten. Hilfreich ist es, vorher einige Tage lang festzuhalten, wobei tatsächlich Hilfe benötigt wird. Auch Medikamentenpläne, wichtige Arzt- oder Klinikunterlagen und gegebenenfalls Unterlagen eines Pflegedienstes können bereitgelegt werden.
Eine Angehörige oder ein Angehöriger, der den Pflegealltag gut kennt, sollte nach Möglichkeit bei der Begutachtung dabei sein. Denn gerade Menschen, die sich an ihre Einschränkungen gewöhnt haben, stellen ihren Alltag manchmal selbstständiger dar, als er tatsächlich ist.
Nicht erst am Jahresende handeln
Wer bereits heute deutlich auf Unterstützung angewiesen ist, sollte einen Antrag nicht allein wegen des möglichen Stichtags bis Dezember hinauszögern. Ein früher Antrag schafft früher Klarheit und kann dazu führen, dass Leistungen auch früher zur Verfügung stehen.
Hinzu kommt: Sollten die geplanten Änderungen tatsächlich zum Jahreswechsel greifen, ist mit zusätzlichen Anträgen vor dem möglichen Stichtag zu rechnen. Wer ohnehin einen Pflegegrad beantragen möchte, gewinnt daher nichts, wenn er bewusst bis zum letzten Moment wartet.
Bestehenden Hilfebedarf nicht weiter vertagen
Die Pflegereform ist noch nicht beschlossen. Niemand muss deshalb aus Sorge vor 2027 vorschnell einen Pflegegrad beantragen.
Anders sieht es aus, wenn Unterstützung längst zum Alltag gehört und der Erstantrag bisher nur immer wieder verschoben wurde. Dann lohnt es sich, die eigene Situation jetzt zu prüfen. Denn nach aktuellem Entwurfsstand könnten die Voraussetzungen für die Pflegegrade 1 bis 3 künftig strenger werden.
Der Kalender entscheidet nicht darüber, ob ein Mensch pflegebedürftig ist. Er könnte aber mitentscheiden, nach welchen Regeln dieser Unterstützungsbedarf bewertet wird.
